Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der BBL LOGISTIK GmbH, Stand 01. März 2008

a) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, die in Angeboten oder Verträgen der BBL LOGISTIK GmbH ausgewiesen sind, einschließlich Zusatzleistungen, Ergänzungen, Verlängerungen und Nebenabreden hierzu. Im Falle von widersprüchlichen Regelungen geht der Angebotstext den Regeln dieser AGB vor. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der CIM. Dort geht im Falle widersprüchlicher Regelungen die CIM diesen AGB vor.

(b) Ist nichts anderes bestimmt, kann das Angebot der BBL LOGISTIK GmbH vom Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum des Angebots, angenommen werden. Auftraggeber ist der im Angebot ausgewiesene Adressat. Das durch die Annahme entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden „Vertrag“ genannt. Für die Dauer der Bindungsfrist ist das Angebot für die BBL LOGISTIK GmbH verbindlich.

Wird durch den Vertrag dem Auftraggeber bewegliches oder unbewegliches Material (im Folgenden: Material), z. B. Güterwagen, Gleisanlagen etc. zur eigenständigen Nutzung überlassen, gelten neben dem allgemeinen Mietrecht folgende Regelungen:

(a) Der Auftraggeber darf das Material ausschließlich zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken einsetzen. Eine Nutzung zur Lagerung von Gefahrgut ist ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen am Material bedürfen der vorherigen Zustimmung der BBL LOGISTIK GmbH. Eine Überlassung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich, des Materials an Dritte ohne vorherige Zustimmung durch die BBL LOGISTIK GmbH ist unzulässig. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(b) Die BBL LOGISTIK GmbH ist berechtigt, das Material zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Im Falle notwendiger Revisionen gemäß EBO/AW ist der Auftraggeber verpflichtet, nach vorheriger rechtzeitiger Anzeige das Material besenrein einer von der BBL LOGISTIK GmbH bestimmten Werkstatt zuzuführen. Die Transportkosten trägt die BBL Logistik GmbH.

(c) Das Material wird von der BBL LOGISTIK GmbH in einem für den vertraglichen Zweck geeigneten Zustand übergeben. Material, das sich bei Abschluss des Vertrages bereits im Besitz des Auftraggebers befindet, akzeptiert der Auftraggeber als ordnungsgemäß. Befindet sich das Material bei Vertragsabschluss noch nicht im Besitz des Auftraggebers, so muss dieser das Material bei der Übergabe auf Schäden oder Mängel untersuchen. Festgestellte Schäden oder Mängel müssen binnen 24 Stunden nach Übergabe an die BBL LOGISTIK GmbH schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt das Material als vertragsgemäß übergeben. Erkennt die BBL LOGISTIK GmbH die Schäden nach Anzeige nicht unverzüglich schriftlich/per Fax an, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Besichtigung verlangen. Das dabei erstellte Protokoll ist verbindlich. Nimmt die BBL LOGISTIK GmbH die Besichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Aufforderung vor, gelten die angezeigten Schäden und/oder Mängel als von der BBL LOGISTIK GmbH anerkannt.

(d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Überlassungszeit das Material fristgerecht an die BBL LOGISTIK GmbH zurück zu geben. Das Material muss vollständig geleert, vorschriftsmäßig dekontaminiert bzw. gereinigt und schadfrei sein sowie alle losen Bestandteile enthalten. Hat der Auftraggeber mit dem Material Gefahrgut transportiert, hat er mit der Rückgabe die ordnungsgemäße Dekontamination durch Übersendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einer gewerblich zugelassenen Reinigungsstätte nach zu weisen.

Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe schuldet der Auftraggeber bis zur ordnungsgemäßen Herstellung des Rückgabezustandes ein Entgelt entsprechend der Preisvereinbarung der Parteien im Vertrag. Die BBL LOGISTIK GmbH muss das Material bei der Rückgabe auf Schäden oder Mängel untersuchen. Festgestellte Schäden oder Mängel müssen binnen 24 Stunden nach Rückgabe dem Auftraggeber schriftlich/per Fax angezeigt werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt das Material als vertragsgemäß zurückgegeben. Erkennt der Auftraggeber die Schäden nach Anzeige nicht unverzüglich schriftlich an, kann die BBL LOGISTIK GmbH eine gemeinsame Besichtigung verlangen. Das dabei erstellte Protokoll ist für die Vertragsparteien verbindlich. Nimmt der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung vor, gelten die angezeigten Schäden und/oder Mängel als von ihm anerkannt.

(e) Bei einer Berechnung des Nutzungsentgelts in Tagen werden der Übergabetag und der Tag der Rücknahme mitgerechnet. Werden die Materialien bereits vor dem vertraglichen Übergabetag dem Auftraggeber übergeben, ist Beginn für die Berechnung die Übergabe.

(f) Beschädigungen des Materials während der Nutzungszeit hat der Auftraggeber unverzüglich der BBL LOGISTIK GmbH schriftlich/per Fax anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden während der Nutzungszeit, es sei denn, er kann fehlendes Verschulden nachweisen. Verschulden von Nachunternehmern und sonst an dem Ort der Nutzung tätigen Dritten hat der Auftraggeber sich zurechnen zu lassen. Die Beseitigung von Schäden darf ausschließlich in einer von der BBL LOGISTIK GmbH benannten Werkstatt erfolgen. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Schadensaufklärung verpflichtet. Er erstellt ein schriftliches Schadenshergangsprotokoll.

(g) Die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes bemisst sich nach der diesen AGB beiliegenden Liste über Instandsetzungspauschalen bei Rückgabe beschädigter Güterwagen einschließlich der dort ausgewiesenen Kostenliste über Arbeitsgänge. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Anfall eines geringeren Schadens nachzuweisen.

(h) Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses während seiner vertraglich bestimmten Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die außervertragliche Nutzung des Materials ist in der Regel ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Wird durch den Vertrag dem Auftraggeber Personal, z. B. Lokführer etc.: (BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter) überlassen, gelten folgende Regelungen:

(a) Die BBL LOGISTIK GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

(b) Durch den Abschluss des Vertrages, dem dieser AGB zugrunde liegen, wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem BBL LOGISTIK GmbH-Mitarbeiter und dem Auftraggeber begründet.

(c) Während des Einsatzes unterliegen die BBL LOGISTIK GmbH-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Auftraggebers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der BBL LOGISTIK GmbH und dem Auftraggeber vereinbart werden.

(d) Die BBL LOGISTIK GmbH stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter zur Verfügung. Beanstandungen sind unverzüglich nach Arbeitsaufnahme an die BBL LOGISTIK GmbH zu melden. Die BBL LOGISTIK GmbH darf während des laufenden Einsatzes BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden.

(e) Der Auftraggeber setzt die BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen, die hierfür nötig sind.

(f) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, der BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter verantwortlich. Er wird die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen ermitteln und dokumentieren und die hieraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen. Der Auftraggeber macht die BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Bei einem Arbeitsunfall von BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeitern ist die BBL LOGISTIK GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Auftraggeber der BBL LOGISTIK GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

Wird die BBL LOGISTIK GmbH durch Vertrag mit der Durchführung von Schienengütertransporten beauftragt, gelten neben dem HGB folgende Regelungen:

(a) Der Auftraggeber gibt Anzahl und Gattung der benötigten Wagen vor und ist für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bei einer Bereitstellung von Wagen gilt § 415 HGB entsprechend.

(b) Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen vor der Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich bekannt zu geben.

(c) Der Auftraggeber hat die Be- und Entladeverantwortung. Mitarbeiter der BBL Logistik GmbH, die bei Be-/Entladung helfen, sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen verwendungsfähig, also vollständig geleert, vorschriftsmäßig dekontaminiert und gereinigt sowie komplett mit losen Bestandteilen der BBL LOGISTIK GmbH zur Verfügung stehen.

(d) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung nach (c) Satz 2 nicht oder überschreitet er vereinbarte Ladefristen, wird die BBL Logistik GmbH einen angemessenen Aufwendungsersatz (Standgeld) erheben. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Beauftragt die BBL LOGISTIK GmbH Nachunternehmer durch Vertrag mit der Durchführung von Schienengütertransporten, gelten neben dem HGB folgende Regelungen:
Durch den beauftragten NU verauslagte Kosten wie z. B: Trassen, Diesel oder Ähnliches, werden auf Nachweis zzgl. 5 % Bearbeitungsgebühr vom NU an die BBL LOGISTIK GmbH berechnet. Zusätzliche Gebühren und Kosten werden durch die BBL LOGISTIK GmbH grundsätzlich nicht akzeptiert.

Ist die BBL LOGISTIKGmbH aus Gründen, die nicht in ihrem Risikobereich liegen, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, Streik, Gleis- und Straßensperrungen, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhergesehenen, unabwendbaren Ereignissen, zum Beispiel verzögerter Trassenbereitstellung oder Fahrplanabwicklung durch den Schienennetzbetreiber daran gehindert, ihre Leistungsverpflichtung zu erfüllen, ist sie von ihrer entsprechenden Leistungspflicht befreit. Im Falle einer solchen Befreiung von der Leistungspflicht ist die BBL LOGISTIK GmbH gehalten, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
(a) Sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(b) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt vierzehntägig bzw. nach Abschluss der Leistungen.

(c) Im Verhältnis BBL LOGISTIK GmbH zu Auftraggebern sind Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Ist im Vertrag die Gewährung von Skonto vereinbart, wird dies im Zweifel bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang gewährt. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung innerhalb von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen.

(d) Im Verhältnis BBL LOGISTIK GmbH zu Nachunternehmern ist grundsätzlich ein Zahlungsziel von 30 Tagen Netto oder 14 Tage 3 % Skonto vereinbart.

(e) Mit Ablauf des 30. Tages nach Rechnungszugang kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist ab diesem Datum mit 10%-punkten über dem Basiszins zu verzinsen. Die BBL LOGISTIK GmbH ist berechtigt, nach Verzugseintritt für jede berechtigte Mahnung einen pauschalierten Schadensersatz von € 5,- zu erheben.

Gegen Ansprüche von der BBL LOGISTIK GmbH ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(a) Die BBL LOGISTIK GmbH haftet nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen einen anderen Haftungsmaßstab vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für Schäden und Folgeschäden, die ihre Ursache in einem Ausfall der von der BBL LOGISTIK GmbH verwendeten Maschinen/Technik haben, es sei denn, dieser Ausfall ist von der BBL Logistik GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

(b) Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt

ba) auf 20.000,- € je Schadensfall,

bb) bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache haben, auf 100.000,- €, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadensfällen,

bc) Im Falle eines Schadens am transportierten Gut auf 5,- € pro Kilogramm der Sendung, höchstens jedoch auf den Betrag, der dem Warenwert der beschädigten Sendung entspricht, bei einer Teilbeschädigung höchstens auf den Betrag, der dem Warenwert des beschädigten Teils der Sendung entspricht.

(c) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die BBL Logistik GmbH, ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

(d) Die vorstehende Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht

da) für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie,

db) für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der BBL Logistik GmbH, eines ihrer Vertreter oder ihres Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

(e) Ist Vertragsgegenstand, ganz oder teilweise, Arbeitnehmerüberlassung, so haftet die BBL LOGISTIK GmbH bezüglich der überlassenen BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Für Schäden, die ein überlassener BBL LOGISTIK GmbH Mitarbeiter in Ausführung einer Weisung des Auftraggebers verursacht, haftet die BBL LOGISTIK GmbH nicht.

(a) Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.

(b) Die Verjährung beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag der Leistung, bei Transportleistungen mit dem Tag der Ablieferung und bei Werksleistungen mit dem Tag der Abnahme.

(c) Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn zwingende gesetzliche Regelungen anderen Regelungen vorschreiben.

Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei in Vermögensverfall gerät. Dies wird dann angenommen, wenn über das Vermögen der Partei das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(a)  Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung von der BBL LOGISTIK GmbH, an die der Auftrag gerichtet ist.

(b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder in Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligte, soweit sie Kaufleute sind, Hannover; für Ansprüche gegen die BBL LOGISTIK GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

(c) Für die Rechtsbeziehungen von der BBL LOGISTIK GmbH zum Auftraggeber und dessen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

(a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis.

(b) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen der AGB-Regelungen. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

BBL LOGISTIK GmbH                                                               Stand: 01. März 2008